Der Vermieter haftet dem Mieter nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient. Der Hausbesitzer haftet dem Mieter daher für diesem bei Bauarbeiten am Haus durch Verschulden der Arbeiter des Bauunternehmens zugefügte Schäden (zB durch Sturz des Mieters über eine auf der Hausstiege eingeschlagene Bauklammer)