Rechtsprechung

RS0021286

Der Vermieter haftet dem Mieter nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient. Der Hausbesitzer haftet dem Mieter daher für diesem bei Bauarbeiten am Haus durch Verschulden der Arbeiter des Bauunternehmens zugefügte Schäden (zB durch Sturz des Mieters über eine auf der Hausstiege eingeschlagene Bauklammer)

Rechtssatz:

§ 1096 ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar und vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden nicht zu begründen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjektes entstehen; ein derartiger Schaden kann nur nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes auf Grund Verschuldens geltend gemacht werden. Dabei haftet der Bestandgeber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob193/57 (1Ob194/57); 8Ob99/67; 7Ob19/73; 1Ob729/82; 2Ob585/82; 1Ob600/87; 7Ob704/89; 3Ob589/90; 6Ob549/91; 2Ob2343/96i; 1Ob113/02b; 3Ob20/09a; 1Ob206/09i; 4Ob191/10g; 2Ob215/10x; 7Ob170/11t; 3Ob47/13b; 6Ob138/14h; 1Ob229/14d
Entscheidung:
02.05.1957
Norm:
ABGB §1096
ABGB §1313a

Entscheidungstexte


1 Ob 193/57 Entscheidungstext OGH 02.05.1957 1 Ob 193/57 Veröff: MietSlg 5598

8 Ob 99/67 Entscheidungstext OGH 25.04.1967 8 Ob 99/67 Beisatz: Der Hausbesitzer haftet dem Mieter für diesem bei Bauarbeiten am Hause durch Verschulden der Arbeiter des Bauunternehmens zugefügte Schäden (durch Sturz des Mieters über eine auf der Hausstiege eingeschlagene Bauklammer). (T1) Veröff: EvBl 1968/4 S 18 = MietSlg 19108

7 Ob 19/73 Entscheidungstext OGH 28.02.1973 7 Ob 19/73 Beis wie T1 nur: Der Hausbesitzer haftet dem Mieter für diesem bei Bauarbeiten am Hause durch Verschulden der Arbeiter des Bauunternehmens zugefügte Schäden. (T2) Veröff: MietSlg 25118 = RZ 1973/111 S 84 = ImmZ 1973,368

1 Ob 729/82 Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 729/82 nur: § 1096 ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar und vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden nicht zu begründen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjektes entstehen; ein derartiger Schaden kann nur nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes auf Grund Verschuldens geltend gemacht werden. (T3) Veröff: EvBl 1983/63 S 240

2 Ob 585/82 Entscheidungstext OGH 22.03.1983 2 Ob 585/82 Vgl; nur T3; Beisatz: Die Pflicht zum Ersatz des verschuldeten Schadens trifft den Bestandgeber neben dem Zinsnachlaß. (T4)