Rechtsprechung

RS0021300

Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden aus einem Deckeneinsturz nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen. Diese Verpflichtung darf aber nicht überspannt werden. Wenn daher ein vorhandener Baumangel auch bei der üblichen Wartung nicht erkennbar und daher auch ein Schadenseintritt nicht vorhersehbar ist, ist eine Haftung zu verneinen.

Rechtssatz:

Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden aus einem Deckeneinsturz nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob729/82; 3Ob589/90; 2Ob2343/96i
Entscheidung:
12.01.1983
Norm:
ABGB §1096 B
ABGB §1319