Übernahme der Oberleitung: Der übliche Architektenvertrag besteht darin, dass der Architekt die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht übernimmt, und ist – zumindest in der Regel – als Werkvertrag zu qualifizieren.
Übernahme der Oberleitung: Der übliche Architektenvertrag besteht darin, dass der Architekt die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht übernimmt, und ist – zumindest in der Regel – als Werkvertrag zu qualifizieren.
Der übliche Architektenvertrag besteht darin, dass der Architekt die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht übernimmt, und ist - zumindest in der Regel - als Werkvertrag zu qualifizieren (siehe insbesondere die grundlegende Entscheidung des BGH BGHZ 31, 324).
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