Rechtsprechung

RS0021384

Das Architektenhonorar ist grundsätzlich erst nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen zu entrichten.

Rechtssatz:

Das Architektenhonorar ist grundsätzlich erst nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen zu entrichten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob574/80; 3Ob609/82; 10Ob12/14h
Entscheidung:
30.07.1980
Norm:
ABGB §1152 H
ABGB §1168
ABGB §1170

Entscheidungstexte


3 Ob 574/80 3 Ob 574/80 Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 574/80

3 Ob 609/82 3 Ob 609/82 Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 609/82 Beisatz: Die Übermittlung einer Rechnung über Teilleistungen vermag ungeachtet des Umstandes, daß das Entgelt in der Regel erst "nach vollendetem Werk" zu entrichten ist, den Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes dann nicht beliebig hinauszuschieben und zu verzögern, wenn die (weitere) Ausführung des Werkes im Sinne des § 1168 ABGB unterbleibt. (T1)