Der Mieter kann keine Mietzinsminderung begehren, wenn er die Umstände, die seinen Gebrauch behindern, akzeptiert, etwa durch die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses in Kenntnis der Mängel. Beispiel: Der Mieter hat trotz Kenntnis der gravierenden Baumängel und der daraus entstandenen Gebrauchsbeeinträchtigungen nicht nur bis zuletzt vorbehaltlos den vereinbarten Mietzins gezahlt, sondern sogar noch zu einer Zeit, als ihm das volle Ausmaß der Beeinträchtigungen (Feuchtigkeit, Schimmelbildung, hohe Heizkosten, Nichtsanierung der Mängel durch den Vermieter) hinlänglich bekannt war, neuerlich einen Mietvertrag mit derselben Mietzinshöhe unterschieben.