Rechtsprechung

RS0021416

Beweislast des Bestandnehmers für Mangel für Zinsminderung: Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine Zinsminderung rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. Steht somit nicht die Frage des Erlangens einer behördlichen Bewilligung für den Betrieb einer Anlage im Vordergrund, sondern ob eine behördlich verfügte Stilllegung der Anlage auf Umstände zurückzuführen ist, für die der Bestandgeber ausschließlich oder doch mitverantwortlich ist, dann muss der Bestandnehmer solche Umstände beweisen, wenn er daraus die Rechtsfolge der Zinsminderung ableiten will.

Rechtssatz:

Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine Zinsminderung rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. Steht somit nicht die Frage des Erlangens einer behördlichen Bewilligung für den Betrieb einer Anlage im Vordergrund, sondern ob eine behördlich verfügte Stilllegung der Anlage auf Umstände zurückzuführen ist, für die der Bestandgeber ausschließlich oder doch mitverantwortlich ist, dann muss der Bestandnehmer solche Umstände beweisen, wenn er daraus die Rechtsfolge der Zinsminderung ableiten will.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob517/92; 7Ob3/03x; 1Ob146/05k; 8Ob153/06t; 7Ob158/07y; 4Ob81/14m; 10Ob65/14b
Entscheidung:
15.01.1992
Norm:
ABGB §1096 C
ABGB §1096 E
MRG §3 Abs2 Z2