Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber, die ausschließlich auf Umstände in seiner Sphäre zurückzuführen ist, kann eine Vertragsauslegung, wonach der Auftragnehmer nach Fertigstellung des Werks grundlos keine Schlussrechnung legt und so die Endabrechnung behindert nicht übertragen werden. Denn damit würde dem Auftraggeber im Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt, sich durch einseitige Erklärung einer bereits fälligen Verpflichtung zu entziehen. Für diesen Fall sieht Punkt 8.3.7. der ÖNORM B2110 ohnehin die Möglichkeit einer Ersatzvornahme vor. Auch in einem solchen Fall können die Vorauszahlungen also grundsätzlich eingeklagt werden (vgl OGH in 4 Ob 105/12p)