Rechtsprechung

RS0021417

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber, die ausschließlich auf Umstände in seiner Sphäre zurückzuführen ist, kann eine Vertragsauslegung, wonach der Auftragnehmer nach Fertigstellung des Werks grundlos keine Schlussrechnung legt und so die Endabrechnung behindert nicht übertragen werden. Denn damit würde dem Auftraggeber im Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt, sich durch einseitige Erklärung einer bereits fälligen Verpflichtung zu entziehen. Für diesen Fall sieht Punkt 8.3.7. der ÖNORM B2110 ohnehin die Möglichkeit einer Ersatzvornahme vor. Auch in einem solchen Fall können die Vorauszahlungen also grundsätzlich eingeklagt werden (vgl OGH in 4 Ob 105/12p)

Rechtssatz:

Ein Vorschuss ist ein Geldbetrag der jemanden vorausbezahlt wird, obwohl er sonst (dh bei Nichtvorliegen einer Vorschusspflicht seines Vertragspartners) erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte. Von einem Vorschuss wird auch gesprochen, wenn ein Werklohn vor dem üblichen Fälligkeitstermin des § 1170 ABGB zu leisten ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob509/81; 1Ob689/84; 1Ob563/91; 1Ob557/91; 8Ob157/99t; 6Ob97/09x; 10Ob10/10h; 5Ob52/11z; 4Ob105/12p; 9Ob44/16k
Entscheidung:
18.02.1981
Norm:
ABGB §1154a
ABGB §1170

Entscheidungstexte


1 Ob 509/81 1 Ob 509/81 Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 509/81 Veröff: EvBl 1981/157 S 463

1 Ob 689/84 1 Ob 689/84 Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 689/84 nur: Ein Vorschuss ist ein Geldbetrag der jemanden vorausbezahlt wird, obwohl er sonst (dh bei Nichtvorliegen einer Vorschusspflicht seines Vertragspartners) erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte. (T1)