Rechtsprechung

RS0021441

Keine Regiepreise bei Zusatzarbeiten nach Kostenvoranschlag: Werden nach einer auf Grund eines (detaillierten) Kostenvoranschlages erfolgten Bestellung eines Werkes noch weitere gleichartige Zusatzarbeiten an denselben Objekten in Auftrag gegeben, dann dürfen – mangels anderer Vereinbarung – als angemessenes Entgelt für die Zusatzarbeiten nur Preise auf der Basis des Kostenvoranschlages und nicht Regiepreise verrechnet werden. Beabsichtigt der Unternehmer, für die Zusatzarbeiten ein höheres Entgelt zu verlangen, so hat er den Besteller darauf hinzuweisen.

Rechtssatz:

Werden nach einer auf Grund eines (detaillierten) Kostenvoranschlages erfolgten Bestellung eines Werkes noch weitere gleichartige Zusatzarbeiten an denselben Objekten in Auftrag gegeben, dann dürfen - mangels anderer Vereinbarung - als angemessenes Entgelt für die Zusatzarbeiten nur Preise auf der Basis des Kostenvoranschlages und nicht Regiepreise verrechnet werden. Beabsichtigt der Unternehmer, für die Zusatzarbeiten ein höheres Entgelt zu verlangen, so hat er den Besteller darauf hinzuweisen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob93/74
Entscheidung:
06.06.1974
Norm:
ABGB §1152 K
ABGB §1170

Entscheidungstexte


6 Ob 93/74 6 Ob 93/74 Entscheidungstext OGH 06.06.1974 6 Ob 93/74