Rechtsprechung

RS0021451

War dem Auftraggeber schon in dem Zeitpunkt, als er im Zuge der Bauführung zusätzliche Arbeiten verlangte und zustimmend in Kauf nahm, daß es infolge der hiedurch notwendigen Veränderungen zu gewissen Mehrkosten kommen werde, bekannt, daß diese Mehrkosten auf einem schuldhaften Fehlverhalten des Unternehmers beruhen, dann kann der Auftraggeber später die vertraglich übernommenen Mehrkosten nicht mit dem Hinweis auf dieses Verhalten des Unternehmers ablehnen.

Rechtssatz:

War dem Auftraggeber schon in dem Zeitpunkt, als er im Zuge der Bauführung zusätzliche Arbeiten verlangte und zustimmend in Kauf nahm, daß es infolge der hiedurch notwendigen Veränderungen zu gewissen Mehrkosten kommen werde, bekannt, daß diese Mehrkosten auf einem schutzpflichtwidrigen Verhalten des Unternehmers beruhen, dann kann der Auftraggeber später die vertraglich übernommenen Mehrkosten nicht mit dem Hinweis auf dieses Verhalten des Unternehmers ablehnen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob759/78
Entscheidung:
20.03.1979
Norm:
ABGB §1152 K
ABGB §1168a
ABGB §1170

Entscheidungstexte


5 Ob 759/78 5 Ob 759/78 Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 759/78