Rechtsprechung

RS0021534

Wenn einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüberstehen, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch das Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß § 333 ASVG ausgeschlossen, so lange jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig bleibt. Zum Haftungsausschluss kann es aber kommen, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereiches verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordnet.

Rechtssatz:

Wenn einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüberstehen, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch § 333 ASVG ausgeschlossen, so lange jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig bleibt. Zum Haftungsausschluss nach § 333 ASVG kann es aber kommen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereiches verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordnet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob40/79; 8Ob296/79; 8Ob76/80; 8Ob128/81; 8Ob1/84 (8Ob2/84); 8Ob62/84 (8Ob63/84); 8Ob22/84; 4Ob167/85; 2Ob24/86; 8Ob83/87; 2Ob23/90 (2Ob24/90); 2Ob69/90; 2Ob2411/96i; 2Ob280/98k; 2Ob276/04h; 3Ob24/06k; 3Ob23/07i; 2Ob48/07h; 1Ob236/07y; 9ObA56/07m; 2Ob12/09t; 2Ob216/10v; 2Ob214/11a; 2Ob33/13m; 2Ob36/14d; 2Ob24/15s
Entscheidung:
24.04.1979
Norm:
ABGB §1157
ABGB §1169
ABGB §1313a I
ASVG §333

Entscheidungstexte



8 Ob 296/79 8 Ob 296/79 Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 296/79 Auch

8 Ob 76/80 8 Ob 76/80 Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 76/80


8 Ob 1/84 8 Ob 1/84 Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 1/84 Auch

8 Ob 62/84 8 Ob 62/84 Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 62/84 Auch

8 Ob 22/84 8 Ob 22/84 Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 22/84 Auch