Rechtsprechung

RS0021559

Ein angemessenes Entgelt kann der Unternehmer nur dann begehren, wenn über die Höhe seines Werklohnes keine Vereinbarung getroffen wurde. Haben aber die Parteien eine Entgeltsvereinbarung getroffen, bleibt diese auch dann gültig, wenn das vereinbarte Entgelt nicht angemessen im Sinne des § 1152 ABGB sein sollte.

Rechtssatz:

Ein angemessenes Entgelt kann der Unternehmer nur dann begehren, wenn über die Höhe seines Werklohnes keine Vereinbarung getroffen wurde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob718/80; 3Ob658/81; 4Ob61/82; 9ObA48/95 (9ObA1008/95); 9ObA2267/96i; 4Ob2161/96i; 1Ob19/97v; 8ObA167/02w; 6Ob108/04g; 9ObA82/04f; 5Ob219/10g
Entscheidung:
29.01.1981
Norm:
ABGB §1152 B
ABGB §1170

Entscheidungstexte


7 Ob 718/80 7 Ob 718/80 Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 718/80

3 Ob 658/81 3 Ob 658/81 Entscheidungstext OGH 24.02.1982 3 Ob 658/81 Beisatz: Haben aber die Parteien eine Entgeltsvereinbarung getroffen, bleibt diese auch dann gültig, wenn das vereinbarte Entgelt nicht angemessen im Sinne des § 1152 ABGB sein sollte. (T1)

4 Ob 61/82 4 Ob 61/82 Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 61/82 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Arbeitsvertrag. Vereinbarung der Mithilfe bei Bauarbeiten gegen kost und Quartier. (T2)