Wenn ein Architekt zwar mit der Planverfassung beauftragt wurde, ihm aber kein Bauauftrag erteilt oder für später zugesichert wurde, muß der Architekt in angemessener Frist die Rechnung über die geleistete Planverfassung legen und die Klage innerhalb dreier Jahre nach Vollendung des bestellten Werkes überreichen. Der Vollendung des Werkes ist der Zeitpunkt gleichzuhalten, in dem der Architekt seine Tätigkeit als beendet ansehen muß. Wurde hingegen zugleich mit der Planverfassung dem Architekten zugesichert, daß ihm seinerzeit die Bauausführung übertragen werde, muß der Bauherr, wenn er die Bauführung nicht wünscht, daß Werk abbestellen. Erst von dieser Abbestellung an beginnt die Verjährungsfrist für den Werklohn zu laufen. Die bloß tatsächliche Übertragung der Bauarbeit an einen anderen Architekten hat dem Vertragspartner gegenüber keine Wirkung.