Dem Besteller obliegt die Nebenverpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Unternehmer nicht bei der Ausführung des Werkes zu Schaden kommt. Der Besteller ist ua verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Unternehmer und seine Leute nicht durch vom Besteller beigestellte Gerätschaften verletzt wird. Die Fürsorgepflicht betrifft den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Persönlichkeit des Unternehmers und seiner Leute.