Den Besteller eines Werkes trifft einen ähnliche Fürsorgepflicht wie den Dienstgeber, die unabdingbar ist. Dies bezieht sich auch auf die Sicherheit beigestellter Gerätschaften, wie bspw eines Baugerüsts. Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Eine Fürsorgepflicht des Bestellers fällt dann vollständig weg, wenn das Werk allein in der Sphäre des Unternehmers herzustellen ist und von Seiten des Bestellers keine Gefahr ausgeht