Rechtsprechung

RS0021604

Wenn mit Arbeitnehmern, die an einer Bühnenaufführung mitwirken, eine Pauschale zur Abgeltung der Verwertungsrechte an einem Mitschnitt der Aufführung vereinbart wurde, dann steht den Arbeitnehmern der Anspruch auf die Pauschale bereits dann zu, wenn die Aufführung gelungen ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Mitschnitt verwertbar ist bzw tatsächlich verwertet wird.

Rechtssatz:

Wurde mit den an einer Bühnenaufführung mitwirkenden Arbeitnehmern eine Pauschale zur Abgeltung der Verwertungsrechte an einem Mitschnitt vereinbart, dann ist der Entgeltanspruch mit dem Gelingen der Aufführung unabhängig davon entstanden, ob der nicht in den Aufgabenbereich der betroffenen Arbeitnehmer fallende Mitschnitt verwertbar ist bzw durch Vervielfältigung auf Schallplatten tatsächlich verwertet wird. (§ 48 ASGG).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9ObA293/88 (9ObA294/88)
Entscheidung:
25.01.1989
Norm:
ABGB §1152 B
ABGB §1172
UrhG §26
UrhG §33