Rechtsprechung

RS0021634

Kooperation zwischen mehreren Beteiligten: Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten wie Statikern besteht neben der Hauptpflicht auf Erstellung eines bestimmten Werkes immer die Nebenpflicht der Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführendem Werkunternehmer mit gegenseitigen Aufklärungspflichten und Kontrollpflichten. Wäre im Zuge dieser Kooperation die Untauglichkeit des bestellten Produktes erkennbar gewesen, dann haften die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung solidarisch, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht erkennbar ist.

Rechtssatz:

Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten wie Statikern besteht neben der Hauptpflicht auf Erstellung eines bestimmten Werkes immer die Nebenpflicht der Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführendem Werkunternehmer mit gegenseitigen Aufklärungspflichten und Kontrollpflichten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob526/88; 8Ob579/90; 7Ob515/91; 4Ob561/91; 1Ob628/92; 4Ob38/97k; 8Ob287/01s; 8Ob42/05t; 6Ob23/09i; 1Ob134/13g; 7Ob231/13s; 2Ob223/14d; 1Ob52/15a
Entscheidung:
13.07.1988
Norm:
ABGB §1151 IB
ABGB §1168a
ABGB §1295 IIf7f

Entscheidungstexte