Rechtsprechung

RS0021646

Zurverfügungstellung von Plänen: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden. Warnpflicht eines als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB anzusehenden Werkunternehmers, wenn dieser eine unklare und regelwidrige Situation in übermittelten Plänen als offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs auffallen musste.

Rechtssatz:

Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob769/83; 1Ob690/84; 1Ob42/86; 4Ob606/87 (4Ob607/87); 3Ob526/88; 6Ob612/92; 2Ob277/08m; 2Ob185/10k; 4Ob137/11t; 5Ob16/13h; 7Ob18/14v; 8Ob75/13g; 3Ob51/15v
Entscheidung:
25.01.1984
Norm:
ABGB §1151 IB
ABGB §1168a
ABGB §1304 D

Entscheidungstexte



1 Ob 690/84 1 Ob 690/84 Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84 nur: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Arbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden. (T1) Veröff: RdW 1985,622