Zurverfügungstellung von Plänen: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden. Warnpflicht eines als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB anzusehenden Werkunternehmers, wenn dieser eine unklare und regelwidrige Situation in übermittelten Plänen als offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs auffallen musste.