Rechtsprechung

RS0021655

Mitwirkungspflichten des Bestellers: Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. So ist es seine Sache, dem Werkunternehmer (hier: Vermessungstechniker) brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind; außerdem hat er den Werkunternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Aufklärungspflichten über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werkes hervorgehen können. Es ist aber Sache des Unternehmers, den Besteller rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Vorlage vollständiger Unterlagen hinzuweisen.

Rechtssatz:

Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. So ist es seine Sache, dem Werkunternehmer (hier: Vermessungstechniker) brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind; außerdem hat er den Werkunternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Aufklärungspflichten über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werkes hervorgehen können.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob769/83; 7Ob2089/96y; 4Ob1522/96; 9Ob58/97p; 8Ob55/00x; 10Ob205/01x; 4Ob200/08b; 2Ob277/08m; 2Ob185/10k
Entscheidung:
25.01.1984
Norm:
ABGB §1151 IB
ABGB §1295 IIf7f

Entscheidungstexte