Rechtsprechung

RS0021674

Der Besteller hat die Sicherheit in allen Räumen zu gewährleisten, in denen sich der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung aufhalten. Die Schutzpflicht besteht aber nicht für solche Räume, in denen der Arbeitnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nichts zu suchen haben.

Rechtssatz:

Unter "Räumen" in dieser Bestimmung sind alle Räume zu verstehen, in denen sich der Dienstnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung aufhalten. Die in diesen Bestimmungen normierte Schutzpflicht besteht aber nicht für solche Räume, in denen der Arbeitnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nichts zu suchen haben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob546/83; 2Ob70/86; 1Ob680/89; 2Ob240/12a
Entscheidung:
17.05.1984
Norm:
ABGB §1157 Abs1
ABGB §1169