Der Begriff des „Werkes“ im Sinne des § 1151 ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfasst körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art, ohne dass es dabei auf die Erfüllung irgendwelcher „Mindesterfordernisse“ ankommt. Das Werk kann sich auf bewegliche oder auf unbewegliche Sachen beziehen.