Rechtsprechung

RS0021678

Der Begriff des „Werkes“ im Sinne des § 1151 ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfasst körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art, ohne dass es dabei auf die Erfüllung irgendwelcher „Mindesterfordernisse“ ankommt. Das Werk kann sich auf bewegliche oder auf unbewegliche Sachen beziehen.

Rechtssatz:

Der Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1151 ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art, ohne daß es dabei auf die Erfüllung irgendwelcher "Mindesterfordernisse" ankommt. Der Begriff des "Werkes" im Sinne des Paragraph 1151, ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art, ohne daß es dabei auf die Erfüllung irgendwelcher "Mindesterfordernisse" ankommt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob347/74; 3Ob578/81; 6Ob805/81; 2Ob668/84; 4Ob1522/88; 6Ob699/88; 4Ob121/92; 8Ob611/93; 4Ob2012/96b; 3Ob150/02h; 9Ob81/04h; 1Ob219/09a
Entscheidung:
15.12.2009
Norm:
ABGB §1151 IB
ABGB §1165 A ABGB § 1151 heute ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1165 heute ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Entscheidungstexte



3 Ob 578/81 3 Ob 578/81 Entscheidungstext OGH 16.09.1981 3 Ob 578/81 Auch; Beisatz: Anfertigung eines Rohentwurfes für Hotelwerbeprospekt. (T1)