Rechtsprechung

RS0021681

Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst, nicht jedoch Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. (Beispiel: Briefträger) Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. So sind beispielsweise Wanderer vom Schutzbereich des Vertrags, mit welchem der Erhalter des Wanderwegs eine Baufirma mit Felsräumarbeiten oberhalb des Wanderwegs beauftragte, erfasst.

Rechtssatz:

Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst, nicht jedoch Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. (Hier: Briefträger)

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob521/91; 6Ob276/98a; 7Ob271/00d; 6Ob250/01k; 7Ob24/02h; 6Ob146/04w; 4Ob229/04m; 6Ob21/04p; 6Ob124/06p; 2Ob226/05g; 3Ob224/06x; 2Ob47/07m; 7Ob30/07y; 6Ob32/07k; 8Ob155/09s; 7Ob170/11t
Entscheidung:
01.01.1970
Norm:
ABGB §1165
ABGB §1295

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