Rechtsprechung

RS0021684

Es steht dem Werkunternehmer frei, die Verbesserung ‑ im Rahmen der Sachkunde und Vertragstreue ‑ im Einzelnen nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich hiefür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen. Die Einflussnahme des Werkbestellers entspricht allerdings jener des zu Grunde liegenden Vertrages.

Rechtssatz:

Der Besteller, der die Verbesserung des mangelhaften Werkes fordert, kann zwar durch die Setzung einer angemessenen Frist eine Zeitbestimmung vornehmen, die seinen Interessen entspricht, nicht aber in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung (hier: durch das Stellen von Bedingungen, die vor der Zulassung zur Verbesserung zu erfüllen sind) mehr Einfluss nehmen, als er es allenfalls nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. Auch durch ein solches unberechtigtes Verlangen verliert der Besteller - zwar nicht das Recht auf die Verbesserung, wohl aber - die Einrede des nicht erfüllten Vertrages als Grundlage der Zurückbehaltung des Entgelts.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob543/76; 3Ob645/82; 1Ob573/95; 10Ob2454/96x; 1Ob166/98p; 9Ob52/05w; 1Ob93/11z; 3Ob70/15p; 2Ob237/14p; 6Ob96/15h; 4Ob10/16y
Entscheidung:
01.04.1976
Norm:
ABGB §1165 A
ABGB §1167
ABGB §1170

Entscheidungstexte


7 Ob 543/76 7 Ob 543/76 Entscheidungstext OGH 01.04.1976 7 Ob 543/76 Veröff: JBl 1976,537

3 Ob 645/82 3 Ob 645/82 Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 645/82 Auch; Beisatz: Ebenso wenn der Besteller unberechtigterweise die vom Unternehmer beabsichtigte Verbesserung des vorhandenen Mangels ablehnt. (T1)