Die Rügepflicht des Unternehmers nach § 377 HGB (nunmehr UGB) besteht nicht für Werkverträge über unbewegliche Sachen, sehr wohl aber für Werkverträge über bewegliche, körperliche Sachen. Nicht zu den beweglichen (sondern den unbeweglichen) Sachen zählen Unternehmen, Liegenschaften und Gebäude.