Rechtsprechung

RS0021710

Auch wenn es sich um eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft handelt, kann der Werkbesteller nicht gleich vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel leicht behebbar ist. Wird vom Werkbesteller dennoch die Übernahme und die Verbesserung abgelehnt, so muss er auch ohne Verbesserung den vereinbarten Werklohn bezahlen.

Rechtssatz:

Auch der einer ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufende Mangel rechtfertigt kein Abgehen vom Vertrag, wenn er leicht behebbar ist. Wird vom beklagten Besteller die Übernahme des Werkes und damit auch die Verbesserung eines solchen Mangels abgelehnt, ist er auch ohne diese Verbesserung schuldig, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob128/64; 8Ob259/64; 5Ob565/76; 1Ob823/82; 1Ob540/89
Entscheidung:
21.04.1964
Norm:
ABGB §1167