Auch wenn es sich um eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft handelt, kann der Werkbesteller nicht gleich vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel leicht behebbar ist. Wird vom Werkbesteller dennoch die Übernahme und die Verbesserung abgelehnt, so muss er auch ohne Verbesserung den vereinbarten Werklohn bezahlen.