Warnpflichtverletzung nur bei Verschulden: Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste. Ist die Untauglichkeit nicht erkennbar, obwohl die erforderliche und dem Stand der Technik entsprechende Prüfung vorgenommen wurde, so entfällt die Warnpflicht; dies folgt bereits aus der Verschuldensabhängigkeit der Warnpflichtverletzung.