Zwar gilt der Unternehmer nach § 1168a ABGB in seinem Bereich grundsätzlich als Sachverständiger, dies schließt jedoch ein Mitverschulden des Bestellers mit ausreichender Sachkenntnis (Etwa vertreten durch einen Sachverständigen) nicht aus, wenn dieser erkennen könnte, dass die dem Unternehmer erteilte Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise (Bauausführung auf Grund der statischen Unterbemessung) verfehlt ist. Ein Mitverschulden des Bestellers bedingt aber zusätzlich eine Verletzung seiner vertraglichen oder nach der Verkehrsüblichkeit vorliegenden Pflichten oder Obliegenheiten.