Rechtsprechung

RS0021782 T10

Anrechnung von Erspartem bei Pauschalpreis: Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle (§ 1168 ABGB, Anm) steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Dazu gehört nach einmütiger Lehre und Rechtsprechung auch sein Wille, wenn er dem Unternehmer die Ausführung der Arbeit untersagt oder einem anderen die weiteren Arbeiten überträgt.

Rechtssatz:

Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Dazu gehört nach einmütiger Lehre und Rechtsprechung auch sein Wille, wenn er dem Unternehmer die Ausführung der Arbeit untersagt oder einem anderen die weiteren Arbeiten überträgt. Voraussetzung ist aber stets, daß nicht ein Verschulden des Unternehmers unterlaufen ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob213/55; 8Ob146/64; 1Ob76/74; 6Ob182/74; 8Ob246/74; 1Ob576/76; 2Ob547/78; 3Ob637/79; 6Ob619/81; 1Ob569/81; 1Ob720/81; 5Ob755/82; 5Ob624/82; 8Ob517/82; 5Ob519/85; 1Ob506/85; 7Ob672/85; 5Ob582/88; 6Ob610/88; 4Ob582/89 (4Ob583/89); 1ob642/90; 9Ob279/99s; 3Ob126/11t; 7Ob43/14w
Entscheidung:
04.05.1955
Norm:
ABGB §1168

Entscheidungstexte



8 Ob 146/64 8 Ob 146/64 Entscheidungstext OGH 26.05.1964 8 Ob 146/64

1 Ob 76/74 1 Ob 76/74 Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 76/74

6 Ob 182/74 6 Ob 182/74 Entscheidungstext OGH 17.10.1974 6 Ob 182/74 nur: Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Voraussetzung ist aber stets, daß nicht ein Verschulden des Unternehmers unterlaufen ist. (T1) Beisatz: Hier: Dentist - Zahnbrücke (T2)


1 Ob 576/76 1 Ob 576/76 Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 576/76 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Darunter sind aber nur Umstände zu verstehen, die außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile des Werkvertrages liegen. (T4)

2 Ob 547/78 2 Ob 547/78 Entscheidungstext OGH 09.11.1978 2 Ob 547/78 Vgl auch; nur T1

3 Ob 637/79 3 Ob 637/79 Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 637/79 nur T1; Beisatz: Auch in der zum Teil unzulänglichen Ausführung der Rohrverkleidung kann ein solches Verschulden nicht erblickt werden, da hiedurch die Ausführung des Werkes nicht endgültig verhindert worden wäre. (T5)

6 Ob 619/81 6 Ob 619/81 Entscheidungstext OGH 25.11.1981 6 Ob 619/81 Vgl

1 Ob 569/81 1 Ob 569/81 Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 569/81 Auch; nur T1

1 Ob 720/81 1 Ob 720/81 Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 720/81

5 Ob 755/82 5 Ob 755/82 Entscheidungstext OGH 01.02.1983 5 Ob 755/82 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schiffsreise mit Segelschiff (T6)

5 Ob 624/82 5 Ob 624/82 Entscheidungstext OGH 10.05.1983 5 Ob 624/82 Auch; Beisatz: Hier: Tischlerarbeiten (T7)

8 Ob 517/82 8 Ob 517/82 Entscheidungstext OGH 07.07.1983 8 Ob 517/82 Auch; nur: Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. (T8)