Rechtsprechung

RS0021786

Ein Baumeister, der gegenüber dem Bauherrn ausdrücklich erklärt hat, daß die Bauführung keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfe, kann, wenn sich diese Zusage als unrichtig erweist, vor Erteilung der baubehördlichen Bewilligung keinen Werklohn fordern.

Rechtssatz:

Ein Baumeister, der gegenüber dem Bauherrn ausdrücklich erklärt hat, daß die Bauführung keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfe, kann, wenn sich diese Zusage als unrichtig erweist, vor Erteilung der baubehördlichen Bewilligung keinen Werklohn fordern.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob223/75
Entscheidung:
29.10.1975
Norm:
ABGB §1167
ABGB §1168
ABGB §1170

Entscheidungstexte


8 Ob 223/75 8 Ob 223/75 Entscheidungstext OGH 29.10.1975 8 Ob 223/75 Veröff: HS 9477