Der Generalunternehmer erbringt die versprochenen Werke im Regelfall nicht oder nicht zur Gänze im Rahmen seines eigenen Unternehmens erbringt, sondern schließt seinerseits weitere Werkverträge mit Subunternehmern ab. Die vertraglichen Verknüpfungen sind ausschlaggebend dafür, ob – gegenüber dem Bauherren – eine Haftung des Generalunternehmers oder der Erfüllungsgehilfen in Betracht kommt. Die beiden Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind allerdings grundsätzlich getrennt.