Rechtsprechung

RS0021807

Der Generalunternehmer erbringt die versprochenen Werke im Regelfall nicht oder nicht zur Gänze im Rahmen seines eigenen Unternehmens erbringt, sondern schließt seinerseits weitere Werkverträge mit Subunternehmern ab. Die vertraglichen Verknüpfungen sind ausschlaggebend dafür, ob – gegenüber dem Bauherren – eine Haftung des Generalunternehmers oder der Erfüllungsgehilfen in Betracht kommt. Die beiden Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind allerdings grundsätzlich getrennt.

Rechtssatz:

Für den Subunternehmer ist kennzeichnend, daß ihm die Herstellung des Werks vom Unternehmer ganz oder teilweise delegiert wird, was meist in der Form des Abschlusses eines weiteren Werkvertrages geschieht (SZ 27/106).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob589/91 (1Ob590/91); 3Ob48/04m; 2Ob223/14d; 2Ob129/15g
Entscheidung:
24.06.1992
Norm:
ABGB §1165 F