Rechtsprechung

RS0021808

Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gegenüber dem Unternehmer erstreckt sich nicht auf mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundene und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahren. Der Auftraggeber muss Fachunternehmen nicht über die in ihren Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren warnen.

Rechtssatz:

Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers und seiner Erfüllungsgehilfen kann sich nicht darauf erstrecken, dass der fachkundige Unternehmer (sogar noch trotz Warnung) sich in eine offensichtliche Gefahr begibt, anstatt dieselbe zu beheben oder ihre Beseitigung zu veranlassen (vgl JBl 1966,206).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob189/75; 2Ob134/82; 8Ob13/85 (8Ob14/85); 2Ob2363/96f; 6Ob242/03m; 8Ob144/06v; 4Ob139/07f; 8Ob40/10f; 3Ob158/12z; 2Ob240/12a; 9Ob54/14b; 2Ob129/15g
Entscheidung:
09.10.1975
Norm:
ABGB §1169
ABGB §1313a I

Entscheidungstexte


2 Ob 189/75 2 Ob 189/75 Entscheidungstext OGH 09.10.1975 2 Ob 189/75

2 Ob 134/82 2 Ob 134/82 Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 134/82 Beisatz: Gefährliche Malerarbeiten in Fabrik. (T1)

8 Ob 13/84 8 Ob 13/84 Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 13/84 Auch


6 Ob 242/03m 6 Ob 242/03m Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 242/03m