Rechtsprechung

RS0021812

Wenn beim Werkvertrag der Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis wissen muss, dass seine Arbeitsstätte gefährlich ist darf er um deren Sicherheit nicht vollkommen sorglos sein. Er muss sich vor Beginn der Arbeiten von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen und nötigenfalls den Besteller zu den nötigen Maßnahmen veranlassen.

Rechtssatz:

Beim Werkvertrag darf der Unternehmer, der auf Grund seiner Sachkenntnis wissen muss, dass seine Arbeitsstätte gefährlich ist, um deren Sicherheit nicht vollkommen sorglos sein. Auch er muss sich in einem solchen Falle vor Beginn der Arbeiten von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen und nötigenfalls den Besteller zu den nötigen Maßnahmen veranlassen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob274/75; 2Ob137/78; 2Ob134/82; 8Ob13/85 (8Ob14/85); 2Ob70/86; 2Ob133/88; 6Ob30/01g; 6Ob242/03m; 4Ob139/07f; 8Ob40/10f; 8Ob26/13a; 9Ob54/14b
Entscheidung:
04.02.1976
Norm:
ABGB §1169