Wenn beim Werkvertrag der Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis wissen muss, dass seine Arbeitsstätte gefährlich ist darf er um deren Sicherheit nicht vollkommen sorglos sein. Er muss sich vor Beginn der Arbeiten von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen und nötigenfalls den Besteller zu den nötigen Maßnahmen veranlassen.