Wenn der Besteller die zunächst geforderte Verbesserung des Werkes nicht zulässt oder sonst vereitelt, steht dem Unternehmer in der Regel das volle Entgelt zu, weil des Verhalten des Bestellers nicht anders zu beurteilen ist, als hätte er gar keine Verbesserung verlangt. Das Begehren auf Zahlung des Deckungskapitals schließt denknotwendig ein, dass Verbesserung nicht (mehr) von der Werkunternehmerin begehrt wird, weshalb damit auch das Leistungsverweigerungsrecht. Entfällt