Fälligkeit bei zusätzlichen Leistungen: Auch bei Abgehen von einer Pauschalpreisvereinbarung wegen Nichterbringung aller davon erfasster Leistungen aber zusätzlicher Bestellung anderer.
Fälligkeit bei zusätzlichen Leistungen: Auch bei Abgehen von einer Pauschalpreisvereinbarung wegen Nichterbringung aller davon erfasster Leistungen aber zusätzlicher Bestellung anderer.
Wurde der Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Rechnungszumittlung fällig, was allerdings innerhalb verkehrsüblicher Frist geschehen muss. Mit der Fälligkeit beginnt sodann der Lauf der Verjährungsfrist.
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