Ein gesetzlicher Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des (Bau)werkes besteht nicht. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, indem er nicht mitwirkt, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB und des Annahmeverzuges zu bleiben. Die Abbestellung des Werks ist daher grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen.