Rechtsprechung

RS0021831

Ein gesetzlicher Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des (Bau)werkes besteht nicht. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, indem er nicht mitwirkt, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB und des Annahmeverzuges zu bleiben. Die Abbestellung des Werks ist daher grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen.

Rechtssatz:

Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, indem er nicht mitwirkt, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB und des Annahmeverzuges zu bleiben.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob9/72; 1Ob100/72; 6Ob536/77; 1Ob716/79; 1Ob539/81; 4Ob348/82; 1Ob642/90; 8Ob611/93; 3Ob126/11t; 4Ob164/12i; 7Ob43/14w
Entscheidung:
01.02.1972
Norm:
ABGB §1168

Entscheidungstexte



1 Ob 100/72 1 Ob 100/72 Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 100/72 Veröff: EvBl 1972/331 S 630

6 Ob 536/77 6 Ob 536/77 Entscheidungstext OGH 03.03.1977 6 Ob 536/77 Auch


1 Ob 539/81 1 Ob 539/81 Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 539/81 nur: Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB zu bleiben. (T1) Beisatz: Die Abbestellung durch den Auftraggeber berechtigt also den Unternehmer nicht, nunmehr anstelle des vereinbarten Entgeltes ein höheres Entgelt zu begehren, auch wenn ein solches angemessen wäre und daher bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung gebührt hätte. (T2)

4 Ob 348/82 4 Ob 348/82 Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 348/82 nur: Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. (T3)