Rechtsprechung

RS0021845 T1

Fälligkeit des Entgelts nach Vollendung oder bei Auftragswiderruf: Obgleich das Entgelt im allgemeinen erst nach Vollendung des Werkes fällig ist, tritt im Falle seiner Abbestellung bzw bei Widerruf des Auftrages sofortige Fälligkeit sein, weil in diesen Fällen das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes endgültig feststeht. Wenn bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit vorliegen, bleiben diese allerdings in Geltung. Mangelnde Bereitschaft des Bestellers, den Bau fortzuführen oder doch einen Termin für die Wiederaufnahme der Arbeiten innerhalb einer zumutbaren Zeit zu vereinbaren.

Rechtssatz:

Obgleich das Entgelt im allgemeinen erst nach Vollendung des Werkes fällig ist, tritt im Falle seiner Abbestellung bzw bei Widerruf des Auftrages sofortige Fälligkeit sein, weil in diesen Fällen das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes endgültig feststeht. Wenn bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit vorliegen, bleiben diese allerdings in Geltung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob98/59; 4Ob510/75; 7Ob529/88; 8Ob625/88; 1Ob167/99m; 9Ob279/99s; 2Ob260/00z; 2Ob25/02v; 8Ob149/02y; 8Ob114/11i
Entscheidung:
22.04.1959
Norm:
ABGB §1168
ABGB §1170

Entscheidungstexte


5 Ob 98/59 5 Ob 98/59 Entscheidungstext OGH 22.04.1959 5 Ob 98/59

4 Ob 510/75 4 Ob 510/75 Entscheidungstext OGH 11.03.1975 4 Ob 510/75 Auch; Beisatz: Mangelnde Bereitschaft des Bestellers, den Bau fortzuführen oder doch einen Termin für die Wiederaufnahme der Arbeiten innerhalb einer zumutbaren Zeit zu vereinbaren. (T1)