Zurückbehaltungsrecht des Werkbestellers: Bis zur Behebung der Mängel darf der Besteller den gesamten aushaftenden Betrag und nicht bloß das hiefür erforderliche Deckungskapital zurückbehalten. Bei einer vergleichsweisen Einigung über eine Zahlung bei einem mängeldeckenden Haftrücklass besteht kein Zurückbehaltungsrecht.