Änderung des Leistungsumfangs bei Subunternehmervertrag: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge – etwa was den Leistungsumfang betrifft – partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.