Rechtsprechung

RS0021876

Änderung des Leistungsumfangs bei Subunternehmervertrag: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge – etwa was den Leistungsumfang betrifft – partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.

Rechtssatz:

Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge - etwa was den Leistungsumfang betrifft - partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob704/89; 6Ob550/91; 1Ob589/91 (1Ob590/91); 6Ob602/92; 8Ob651/93; 1Ob100/98g; 6Ob40/98w; 9Ob236/99t; 7Ob272/99x; 3Ob48/04m; 3Ob101/04f; 7Ob298/04f; 7Ob40/05s; 9Ob146/04t; 3Ob279/06k; 8Ob73/07d; 3Ob186/10i; 2Ob223/14d; 5Ob48/15t
Entscheidung:
29.11.1989
Norm:
ABGB §1165 F
ABGB §1313a IIIc

Entscheidungstexte













7 Ob 298/04f 7 Ob 298/04f Entscheidungstext OGH 12.01.2004 7 Ob 298/04f Auch; nur T1; Beis wie T6