Wird der Werkstatt ein bloß laienhaft und unbestimmt formulierter Auftrag zur „Gebrechensbehebung“ an einem Fahrzeug erteilt und nimmt die Werkstatt dies zu Anlass, alle Verschleißteile zu ersetzen, wie dies auch einem branchenüblichen Service entspricht, dann steht – soweit der Austausch nicht von einem Werkvertrag umfasst war – hiefür ein Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB in jenem Umfang zu, in dem der Kunde durch den Austausch bereichert wurde. Voraussetzung ist aber, dass die Werkstatt irrtümlich einen Auftrag angenommen hat, weil bei wissentlicher Erfüllung einer Nichtschuld kein Anspruch besteht.