Rechtsprechung

RS0021884

Wird der Werkstatt ein bloß laienhaft und unbestimmt formulierter Auftrag zur „Gebrechensbehebung“ an einem Fahrzeug erteilt und nimmt die Werkstatt dies zu Anlass, alle Verschleißteile zu ersetzen, wie dies auch einem branchenüblichen Service entspricht, dann steht – soweit der Austausch nicht von einem Werkvertrag umfasst war – hiefür ein Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB in jenem Umfang zu, in dem der Kunde durch den Austausch bereichert wurde. Voraussetzung ist aber, dass die Werkstatt irrtümlich einen Auftrag angenommen hat, weil bei wissentlicher Erfüllung einer Nichtschuld kein Anspruch besteht.

Rechtssatz:

Nimmt der Unternehmer einen laienhaft unbestimmt formulierten Antrag zur Gebrechensbehebung zum Anlaß, alle einem natürlichen Verschleiß und damit einer periodischen Erneuerung unterworfenen Verschleißteile durch neue zu ersetzen, wie dies aus wirtschaftlichen Erwägungen dem branchenüblichen Service entspricht, steht ihm eine Leistungskondiktion nach dem § 1431 ABGB zu, soweit seine Leistungen nicht von einem Werkauftrag umfaßt waren und er einen solchen aus Irrtum angenommen hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob748/82
Entscheidung:
21.10.1982
Norm:
ABGB §1165 F
ABGB §1431 K

Entscheidungstexte


6 Ob 748/82 6 Ob 748/82 Entscheidungstext OGH 21.10.1982 6 Ob 748/82