Rechtsprechung

RS0021888

Der Entgeltanspruch des Unternehmers besteht zu Recht, wenn die Umstände, welche die Werkausführung unmöglich machten, der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind; nur Umstände, die in den sogenannten neutralen Kreis fallen, hat ebenfalls der Unternehmer zu vertreten. Darunter sind aber nur Umstände zu verstehen, die außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile des Werkvertrages liegen. In die Sphäre des Werkbestellers gehört es, dafür zu sorgen, dass die naturgegebenen Materialanlieferungsbedingungen nicht durch künstliche Hindernisse gegenüber der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Sachlage erschwert werden (zB wenn Baumaterial über längere Strecke händisch zugetragen werden muss). Wird das Werk durch Umstände vereitelt, die im Bereich des Unternehmers liegen, insbesondere mangels eigener Leistungsbereitschaft, so hat der Unternehmer keinen Entgeltanspruch. Änderungen der Kalkulationsgrundlagen auf Seiten des Bestellers sind ebenso dessen Bereich zuzuordnen.

Rechtssatz:

Der Entgeltanspruch des Unternehmers besteht zu Recht, wenn die Umstände, welche die Werkausführung unmöglich machten, der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind; nur Umstände, die in den sogenannten neutralen Kreis fallen, hat ebenfalls der Unternehmer zu vertreten. Darunter sind aber nur Umstände zu verstehen, die außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile des Werkvertrages liegen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob576/76; 6Ob551/82; 5Ob519/85; 1Ob42/86; 14ObA77/87; 6Ob610/88; 8Ob552/88 (8Ob553/88); 7Ob14/89; 1Ob642/90; 3Ob501/94; 8Ob63/98t; 10Ob205/01x; 6Ob161/03z; 2Ob301/05m; 5Ob211/08b; 9Ob6/09m; 6Ob216/10y; 3Ob198/11f; 8Ob58/13g
Entscheidung:
07.04.1976
Norm:
ABGB §1168

Entscheidungstexte


1 Ob 576/76 1 Ob 576/76 Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 576/76

6 Ob 551/82 6 Ob 551/82 Entscheidungstext OGH 10.03.1982 6 Ob 551/82 Ähnlich; Beisatz: In die Sphäre des Werkbestellers gehört es, dafür zu sorgen, dass die naturgegebenen Materialanlieferungsbedingungen nicht durch künstliche Hindernisse gegenüber der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Sachlage erschwert werden (Baumaterial muss über längere Strecke händisch zugetragen werden). (T1)