Rechtsprechung

RS0021889

Dem Generalunternehmer stehen dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte, somit auch das, nur unter den Voraussetzungen des § 1170 a Abs 2 ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen zu müssen, grundsätzlich auch dann zu, wenn seine Ansprüche (einschließlich für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden.

Rechtssatz:

Dem Generalunternehmer stehen dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte, somit auch das, nur unter den Voraussetzungen des § 1170 a Abs 2 ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen zu müssen, grundsätzlich auch dann zu, wenn seine Ansprüche (einschließlich für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob550/91; 8Ob651/93
Entscheidung:
10.10.1991
Norm:
ABGB §1165 F
ABGB §1170a Abs2