Rechtsprechung

RS0021890

Eine ungerechtfertigte Mängelrüge ändert weder die Fälligkeit des Werklohnes noch den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. Wenn Mängel bestehen, tritt die Fälligkeit nicht vor deren Behebung ein.

Rechtssatz:

Ungerechtfertigte Mängelrüge ändert weder Fälligkeit des Werklohnes noch Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. Bestehen Mängel, tritt die Fälligkeit nicht vor deren Behebung ein.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob646/76; 6Ob541/78; 6Ob523/78; 2Ob528/80; 1Ob515/81; 1Ob512/88; 8Ob1549/90; 4Ob501/93; 7Ob2063/96z; 1Ob2341/96p; 6Ob150/99y; 4Ob48/02s; 1Ob53/03f; 2Ob256/05v; 7Ob138/12p
Entscheidung:
30.06.1976
Norm:
ABGB §1170
ABGB §1486

Entscheidungstexte


1 Ob 646/76 1 Ob 646/76 Entscheidungstext OGH 30.06.1976 1 Ob 646/76

6 Ob 541/78 6 Ob 541/78 Entscheidungstext OGH 02.03.1978 6 Ob 541/78 nur: Bestehen Mängel, tritt die Fälligkeit nicht vor deren Behebung ein. (T1)

6 Ob 523/78 6 Ob 523/78 Entscheidungstext OGH 09.03.1978 6 Ob 523/78 nur T1

2 Ob 528/80 2 Ob 528/80 Entscheidungstext OGH 20.05.1980 2 Ob 528/80 Auch; nur: Ungerechtfertigte Mängelrüge ändert weder Fälligkeit des Werklohnes noch Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. (T2); Beisatz: Der Entgeltsanspruch des Unternehmers ist am Tage nach der Verhinderung der Verbesserung fällig geworden. (T3)