Die Behauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Unternehmer aufgestellt werden, mag es auch Sache des Bestellers sein, konkret zu behaupten, was sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat. Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer daher seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen. Ein Anspruch des Werkunternehmers setzt voraus, dass er über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit verfügt.