Rechtsprechung

RS0021904

Die Behauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Unternehmer aufgestellt werden, mag es auch Sache des Bestellers sein, konkret zu behaupten, was sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat. Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer daher seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen. Ein Anspruch des Werkunternehmers setzt voraus, dass er über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit verfügt.

Rechtssatz:

Die für den Anspruch nach § 1168 ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Kläger aufgestellt werden, mag es auch Sache des Bestellers sein, konkret zu behaupten, was sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob717/82; 6Ob216/10y; 3Ob126/11t; 3Ob198/11f; 8Ob58/13g; 4Ob262/14d
Entscheidung:
14.07.1983
Norm:
ABGB §1168
ZPO §226 IIIB