Besondere Warnpflicht bei Gefahr für Leib und Leben: An die Erfüllung der Warnpflicht ist vor allem dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit des Bestellers droht.
Besondere Warnpflicht bei Gefahr für Leib und Leben: An die Erfüllung der Warnpflicht ist vor allem dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit des Bestellers droht.
Die Warnpflicht des Unternehmers nach § 1168a ABGB besteht grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen Besteller (so auch schon SZ 35/73).
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