Rechtsprechung

RS0021908

Eine Verpflichtung des Unternehmers zu einer genauen Detaillierung des Entgeltes für seine zur Erbringung des Werkes erforderlichen Einzelleistungen ist nicht gegeben, weil durch die Übermittlung der Rechnung der Besteller nur über die Höhe des vorher nicht fix vereinbarten, vom Unternehmer begehrten Entgeltes in Kenntnis gesetzt werden soll. Es genügt, wenn der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet, das der Besteller auf seine Angemessenheit überprüfen kann.

Rechtssatz:

Eine Verpflichtung des Unternehmers zu einer genauen Detaillierung des Entgeltes für seine zur Erbringung des Werkes erforderlichen Einzelleistungen ist nicht gegeben, weil durch die Übermittlung der Rechnung der Besteller nur über die Höhe des vorher nicht fix vereinbarten, vom Unternehmer begehrten Entgeltes in Kenntnis gesetzt werden soll. Es genügt, wenn der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet, das der Besteller auf seine Angemessenheit überprüfen kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob684/77; 5Ob571/79; 7Ob551/83; 4Ob630/88; 5Ob113/09t; 4Ob128/14y; 1Ob161/14d; 10Ob17/16x
Entscheidung:
21.03.2017
Norm:
ABGB §1170
ABGB §1486 Z2 ABGB § 1170 heute ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1486 heute ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009 ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Entscheidungstexte


7 Ob 684/77 7 Ob 684/77 Entscheidungstext OGH 10.11.1977 7 Ob 684/77

5 Ob 571/79 5 Ob 571/79 Entscheidungstext OGH 06.11.1979 5 Ob 571/79 Beisatz: Unter Berücksichtigung der von den Parteien vereinbarten Kriterien zur Entgeltbestimmung. (T1) Veröff: MietSlg 31236

7 Ob 551/83 7 Ob 551/83 Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 551/83