Rechtsprechung

RS0021918

Ergänzung der Rechnungslegung bei Regieabrechnung: Hat zwar der Kläger, nach dessen Prozeßstandpunkt eine Regieabrechnung vereinbart worden war, keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, ob er die Klarstellung durch das im Prozeß eingeholte Sachverständiger – Gutachten als Ergänzung seiner Rechnungslegung übernehme, aber die Richtigkeit der Aufstellung des Sachverständigen mit keinem Wort bestritten; dann hat damit der Beklagte eindeutige Klarheit über all das gewonnen, was er durch eine ordnungsgemäß gelegte Rechnung erfahren hätte; er kann daher nicht mehr daraus, daß die Rechnung zunächst vielleicht unüberprüfbar war, die mangelnde Fälligkeit der Werklohnforderung ableiten.

Rechtssatz:

Hat zwar der Kläger, nach dessen Prozeßstandpunkt eine Regieabrechnung vereinbart worden war, keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, ob er die Klarstellung durch das im Prozeß eingeholte Sachverständiger - Gutachten als Ergänzung seiner Rechnungslegung übernehme, aber die Richtigkeit der Aufstellung des Sachverständigen mit keinem Wort bestritten; dann hat damit der Beklagte eindeutige Klarheit über all das gewonnen, was er durch eine ordnungsgemäß gelegte Rechnung erfahren hätte; er kann daher nicht mehr daraus, daß die Rechnung zunächst vielleicht unüberprüfbar war, die mangelnde Fälligkeit der Werklohnforderung ableiten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob630/88; 5Ob43/92; 1Ob509/94; 1Ob39/99p; 8Ob114/11i
Entscheidung:
13.12.1988
Norm:
ABGB §1170