Der Werkbesteller darf den Werklohn zurückhalten, um den Unternehmer zur Verbesserung eines mangelhaften Werks zu bringen. Wenn aber eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt (zB wegen Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit), dann ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Besteller die Fertigstellung des Werks verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. Gleiches gilt auch, sobald der Besteller auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung, Wandlung) umsteigt, weil er auch in diesem Fall ja keine Verbesserung mehr begehrt.