Rechtsprechung

RS0021925

Der Werkbesteller darf den Werklohn zurückhalten, um den Unternehmer zur Verbesserung eines mangelhaften Werks zu bringen. Wenn aber eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt (zB wegen Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit), dann ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Besteller die Fertigstellung des Werks verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. Gleiches gilt auch, sobald der Besteller auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung, Wandlung) umsteigt, weil er auch in diesem Fall ja keine Verbesserung mehr begehrt.

Rechtssatz:

Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers findet seine Rechtfertigung darin, den Unternehmer zu einer geschuldeten Verbesserung seines mangelhaften Werkes zu bestimmen. Wo aber eine solche Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein durch das Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob740/79; 3Ob663/79; 1Ob617/83; 1Ob556/84; 1Ob656/86; 5Ob630/89; 8Ob628/90; 4Ob23/93 (4Ob24/93); 8Ob2144/96v; 1Ob2005/96a; 10Ob136/98t; 6Ob72/00g; 6Ob312/00a; 5Ob44/01h; 7Ob187/01b; 5Ob28/02g; 4Ob51/03h; 6Ob100/03d; 6Ob147/04t; 7Ob103/05f; 10Ob45/05y; 6Ob80/05s; 4Ob114/08f; 8Ob168/09b; 2Ob182/10v; 1Ob93/11z; 4Ob163/11s; 6Ob77/12k; 3Ob114/12d; 3Ob173/14h; 10Ob71/14k; 4Ob14/16m; 1Ob107/16s; 6Ob89/18h
Entscheidung:
05.12.1979
Norm:
ABGB §932
ABGB §1167
ABGB §1170

Entscheidungstexte


6 Ob 740/79 6 Ob 740/79 Entscheidungstext OGH 05.12.1979 6 Ob 740/79

3 Ob 663/79 3 Ob 663/79 Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 663/79

1 Ob 617/83 1 Ob 617/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 617/83 Auch; Veröff: RdW 1984,41

1 Ob 556/84 1 Ob 556/84 Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 556/84