Rechtsprechung

RS0021930

Warnpflicht auch bei sachkundigem Besteller: Auch wenn der Besteller sachkundig beraten war, war der Unternehmer bei Untauglichkeit eines beigestellten Stoffes beziehungsweise die mangelhafte Vorarbeit des Bestellers nicht von der Warnpflicht befreit. Die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers ist in der Regel höher zu veranschlagen als jene des Werkbestellers, der sich selbst bei Inanspruchnahme eines sachverständigen Beraters letztlich doch der Fachkunde des Werkunternehmers anvertraut. In welchem Verhältnis die Schadensteilung vorzunehmen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Rechtssatz:

Auch wenn der Besteller sachkundig beraten war, war der Unternehmer bei Untauglichkeit eines beigestellten Stoffes beziehungsweise die mangelhafte Vorarbeit des Bestellers nicht von der Warnpflicht befreit. Auch das Verschulden eines Dritten (eines Unternehmers der die Vorstufe des Werkes mangelhaft ausführte) schmälert die Verantwortung des Unternehmers gegenüber dem Besteller nicht (SZ 35/73).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob510/73; 1Ob690/84; 3Ob548/86; 8Ob579/90; 7Ob628/93; 8Ob600/93; 8Ob2357/96t; 1Ob278/98h; 1Ob144/00h; 9Ob83/02z; 6Ob276/02k; 6Ob164/03s; 2Ob80/04k; 1Ob137/04k; 6Ob163/08a; 4Ob202/08x; 8Ob75/13g; 3Ob109/14x
Entscheidung:
06.03.1973
Norm:
ABGB §1168a

Entscheidungstexte


4 Ob 510/73 4 Ob 510/73 Entscheidungstext OGH 06.03.1973 4 Ob 510/73

1 Ob 690/84 1 Ob 690/84 Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84 nur: Auch wenn der Besteller sachkundig beraten war, war der Unternehmer bei Untauglichkeit eines beigestellten Stoffes beziehungsweise die mangelhafte Vorarbeit des Bestellers nicht von der Warnpflicht befreit. (T1) Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622