Rechtsprechung

RS0021932

Wenn der der Besteller durch Lieferung eines ungeeigneten Stoffes oder durch seine Anweisungen über die Ausführung des Werkes selbst den Erfolg vereitelt oder den mangelhaften Erfolg herbeigeführt hat, dem Werkunternehmer aber keine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Warnpflicht zur Last fällt, scheidet im gleichen Umfang jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus.

Rechtssatz:

Hat der Besteller infolge Lieferung ungeeigneten Stoffes oder durch seine Anweisungen über die Ausführung des Werkes selbst den Erfolg vereitelt oder den mangelhaften Erfolg herbeigeführt, scheidet im gleichen Umfang jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus, wenn diesem eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Warnpflicht nicht zur Last fällt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob690/84; 4Ob606/87 (4Ob607/87); 7Ob533/88; 9Ob133/98v; 2Ob95/98d; 5Ob188/00h; 6Ob193/02d; 2Ob52/03s; 8Ob59/12b; 7Ob119/13w
Entscheidung:
16.01.1985
Norm:
ABGB §1167
ABGB §1168
ABGB §1168a

Entscheidungstexte


1 Ob 690/84 1 Ob 690/84 Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84 Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622







2 Ob 52/03s 2 Ob 52/03s Entscheidungstext OGH 27.03.2004 2 Ob 52/03s Vgl auch; Beisatz: Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften. (T4)