Rechtsprechung

RS0021934

Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff und die von ihm erteilten Anweisungen und alle sonstigen die Werkerstellung störenden, auf der Seite des Bestellers gelegenen Umstände an.

Rechtssatz:

Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff und die von ihm erteilten Anweisungen (§ 1168a letzter Satz ABGB) und alle sonstigen die Werkerstellung störenden, auf der Seite des Bestellers gelegenen Umstände an.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob42/86; 6Ob610/88; 5Ob580/90; 8Ob618/93; 1Ob192/97k; 8Ob63/98t; 7Ob163/00x; 10Ob205/01x; 2Ob52/03s; 2Ob301/05m; 5Ob211/08b; 3Ob126/11t; 8Ob59/12b
Entscheidung:
27.04.1987
Norm:
ABGB §1168 Abs1
ABGB §1168a

Entscheidungstexte