Rechnungslegungspflicht auch ohne Kostenvoranschlag: Wenn ein Werkvertrag abgeschlossen wird und vor Erbringung der Leistung Zahlungen geleistet werden, ohne daß ein Pauschalpreis als Werklohn vereinbart wurde, ist es selbstverständlich, daß nach Vollendung des Werks über die erbrachten Leistungen Rechnung gelegt werden muß, auch wenn kein Kostenvoranschlag hierüber erstellt wurde.